Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 10. März 2011 (Nds. GVBl S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2019 (Nds. GVBl. S. 216)
Aufgrund des § 129 Abs. 1 Satz 2 und des § 98 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 631), wird verordnet:
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