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Vorschrift Vollzugshinweise VAwS (Fassung Juli 2002)

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Hinweise zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Vollzugshinweise VAwS (Fassung Juli 2002))

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Hamburg

Vom 7. August 2002, Amtl. Anz. S. 3073

Amtliche Anmerkung:

Im Hinblick auf die mit Verordnung vom 2. April 2002 (HmbGVBl. S. 31) geänderte Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 19. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 71) werden die nachstehenden, neu gefassten Vollzugshinweise bekannt gemacht. Sie ersetzen die Vollzugshinweise VAwS - Fassung Juli 1998 (Amtl. Anz. S. 2697).

Die die Vorschriften der geänderten Anlagenverordnung erläuternden und konkretisierenden Vollzugshinweise VAwS richten sich sowohl an die Wasserbehörden als auch an die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie an diejenigen, die mit der Planung, Errichtung und Prüfung solcher Anlagen befasst sind. Im Internet sind die Vollzugshinweise unter http://www.vaws.hamburg.de veröffentlicht.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://trinkwasseraktuelldigital.de/v.99685

Vorbemerkung

1. Anwendungsbereich (§ 1)

2. Begriffsbestimmungen (§ 2)

2.1 Anlage und Betriebseinheit

2.2 Feste wassergefährdende Stoffe

2.3 Unterirdisch

2.4 Rohrleitungen

2.5 Betriebsstörung

3. Grundsatzanforderungen (§ 3)

3.1 Auffangraum von Lageranlagen

3.2 Löschwasserrückhaltung

3.3 Betriebsanweisung

3.4 Unterweisung des Bedienungspersonals

3.5 Merkblätter

4. Anforderungen an bestimmte Anlagen (§ 4)

4.1 Allgemeines

4.2 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

4.3 Anforderungen an das Rückhaltevermögen

4.4 Anforderungen an die infrastrukturellen Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

4.5 Privilegierung von Abfüllplätzen für Heizölverbraucheranlagen

5. Allgemein anerkannte Regeln der Technik (§ 5)

5.1 Allgemeines

5.2 Technische Regeln nach Bauordnungsrecht

5.3 Technische Regeln nach Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrecht

5.4 Besondere Einzelregelungen

5.4.1 Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS)

5.4.2 Behälter und Rohrleitungen

5.4.3 Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle

5.4.4 Leitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter

5.4.5 Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen

5.4.6 Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern

5.4.7 Ausrüstungsteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen

5.4.8 Abfüll- und Umschlaganlagen

5.4.9 Kühl- und Heizeinrichtungen

5.4.10 Ausrüstung und Betrieb der Sicherungseinrichtungen für Brand- und

6. Gefährdungspotenzial (§ 6)

6.1 Ermittlung der Gefährdungsstufe einer Anlage

6.2 Einstufung wassergefährdender Stoffe auf Grund der VwVwS vom 17. Mai 1999 (Bundesanzeiger 98a vom 29. Mai 1999)

6.3 Unterschiedliche wassergefährdende Stoffe in einer Anlage

6.4 Bewertung der Wassergefährdung von Abfällen

6.5 Hydrogeologische Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes

7. Weiter gehende Anforderungen (§ 7)

7.1 Voraussetzungen

7.2 Anforderungen

7.3 Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer

8. Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften, Anzeigepflicht (§ 8)

9. (§ 9 aufgehoben)

10. Anlagen in Schutzgebieten (§ 10)

10.1 Wasserschutzgebiete

10.2 Überschwemmungsgebiete

11. Anlagenkataster (§ 11)

11.1 Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall

12. Rohrleitungen (§ 12)

12.1 Oberirdische Rohrleitungen

12.2 Sicherheitsbetrachtung im besonderen Fall

12.3 Unterirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen

12.4 Zulässige unterirdische Rohrleitungen

12.5 Rohrleitungen für wassergefährdende flüssige Stoffe, die nur in erwärmtem Zustand pumpfähig sind

12.6. Unbeabsichtigtes Leerhebern von Behältern

13. Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art (§ 13)

13.1 Anlagen der Gefährdungsstufe A zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger wassergefährdender Stoffe

13.2 Lagerbehälter

13.3 Gefahrgutrechtlich zulässige Behälter und Verpackungen

14. Anlagen zum Lagern fester Stoffe (§ 14)

15. Eignungsfeststellung und Bauartzulassung, Antrag (§ 15)

16. Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (§ 16)

17. (§ 17 aufgehoben)

18. Vorzeitiger Einbau (§ 18)

19. Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (§ 19)

20. Befüllen (§ 20)

21. Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen (§ 21)

22. Sachverständige (§ 22)

23. Überprüfung von Anlagen (§ 23)

23.1 Prüfung durch Sachverständige

23.2 Änderung der Prüffristen sowie Befreiung von der Prüfpflicht im Einzelfall (§ 23 Absatz 2)

23.3 Nachweis eines Überwachungsvertrages als Ersatz für die Sachverständigenprüfung bei bestimmten oberirdischen Anlagen (§ 23 Absatz 3)

23.4 Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften (§ 23 Absatz 4)

23.5 Prüfungen nach der Stahlbetonrichtlinie

23.6 Wegfall der Prüfung in Folge der Teilnahme am Öko-Audit

24. Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (§ 24)

25. Technische Überwachungsorganisationen (§ 25)

26. Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (§ 26)

27. Ordnungswidrigkeiten (§ 27)

28. Bestehende Anlagen (§ 28 und § 28 a)

28.1 Allgemeines

28.2 Eignungsfeststellung, Bauartzulassung

28.3 Anlagen in Schutzgebieten nach § 10 Absätze 1 und 2 Die Bestandsschutzregelung des § 28 Absatz 2 Satz 2 gilt auch für Anlagen in Schutzgebieten.

28.4 Einwandige unterirdische Behälter

28.5 Rohrleitungen

28.6 Unterirdische Entleerung von Auffangräumen

28.7 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

28.8 Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung

28.9 Allgemein anerkannte Regeln der Technik

28.10 Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer

28.11 Anzeige bestehender Anlagen (§ 28 Absatz 5)anzuzeigen ist.

28.12 Verwendung von Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1 in Leckanzeigegeräten für unterirdische doppelwandige Behälter

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