Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Berlin
Vom 10. Juni 2005, ABl. S. 2119
Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL-Umsetzungs-Verordnung -WRRLUmV) vom 16. September 2004 (GVBl. S.400) wird bestimmt:
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