Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Berlin
Vom 13. November 1987, GVBl. S. 2661
Auf Grund des § 22 des Berliner Wassergesetzes (BWG) vom 23. Februar 1960 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 1981 (GVBl. S. 1470), in Verbindung mit § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529/GVB1. S. 1605) wird vom Senat und auf Grund des § 76 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für Berlin (BauOBln) vom 28. Februar 1985 (GVBl. S. 522) hinsichtlich des § 4 Abs. 2 vom Senator für Bau- und Wohnungswesen verordnet:
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