Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Berlin
Vom 22. Juni 2005, GVBl. S 397
Auf Grund des § 22 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2005 (GVBl. S. 106), in Verbindung mit § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224), wird verordnet:
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