Es wird verordnet aufgrund von § 26 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz) vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 634) geändert worden ist:
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