Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Hessen
Vom 15. August 2005, StAnz. S. 3520
Zur Ausübung der Wasseraufsicht bei Talsperren nach § 53 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), wird über die Wasseraufsicht bei Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren bestimmt:
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