Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt im Sinne der TrinkwV 2001 als genusstauglich und rein, wenn es keine Grenzwertverletzungen aufweist, wenn bei der Wassergewinnung, -aufbereitung und der -verteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) beachtet werden (§ 4 Absatz 1) und wenn mikrobiologische (§ 5 Absatz 6) und chemische Verunreinigungen (§ 6 Absatz 3) so niedrig gehalten werden, wie dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. In diesem Kontext nimmt Blei als metallener Werkstoff oder Bestandteil von solchen eine besondere Stellung ein, denn bei kaum einem anderen chemischen Parameter der TrinkwV spielt die Beachtung dieser Anforderungen eine gesundheitlich und hinsichtlich seiner flächigen Ausdehnung im Bundesgebiet so herausragende Rolle.
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