Die Regelung des § 5 Abs. 4, Satz 2 TrinkwV 2001 schreibt vor, dass in Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die mikrobiologischen Anforderungen nur durch Desinfektion eingehalten werden können, eine hinreichende Desinfektionskapazität an freiem Chlor oder Chlordioxid vorgehalten werden muss. Diese Vorschrift darf nicht nur auf den Normalfall der Trinkwasserversorgung bezogen werden, weil sie auch außergewöhnliche Vorkommnisse oder Notfälle, die nach § 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 6 Trinkw V2001 zu bewerten sind, mit einschließt.
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