Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bremen
Vom 1. August 2014, Brem.ABl. S. 837
Aufgrund des § 44 Absatz 4 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 - 2180-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2013 (Brem.GBl. S. 131), werden folgende Anforderungen an die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung bekannt gemacht:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: