Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bayern
Vom 22. Dezember 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 783), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 23. Mai 2023 (BayMBl. 2023 Nr. 272)
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 3, Abs. 5 und des § 15 Abs. 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Art. 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Teilsatz 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die durch Art. 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: